Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Wer Streit zwischen seinen Erben vermeiden und zudem sicherstellen möchte, dass der eigene Nachlass so verteilt wird, wie man es sich selber wünscht und den Personen zu Gute kommt, die man tatsächlich damit bedenken wollte, sollte über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nachdenken.
Aber was bedeutet das konkret? Und wie wirkt sich die Testamentsvollstreckung auf den Nachlass und die Erben aus?
Ein Überblick… Ein Testamentsvollstrecker wird vom Nachlassgericht ausschließlich auf Anordnung des Erblassers bestellt. Hierzu muss der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) eine entsprechende Regelung aufnehmen, die die Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich sowie ihren genauen Umfang enthält.
Der Erblasser kann eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker einsetzen, oder alternativ die Auswahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers dem Nachlassgericht überlassen.
Es empfiehlt sich, bei Nennung einer bestimmten Person als Testamentsvollstrecker mit dieser vorab bereits gesprochen zu haben, ob sie im Nachlassfall das Amt auch tatsächlich annehmen würde – denn die Ernennung zum Testamentsvollstrecker ist keine Verpflichtung für den Benannten, sondern diesem steht es vielmehr frei, die Übernahme des Testamentsvollstreckeramtes gegenüber dem Nachlassgericht abzulehnen. Für diesen Fall empfiehlt es sich, in der letztwilligen Verfügung vorsorglich auch Regelungen aufzunehmen, wer bei Ablehnung des Amtes durch den eigentlich vorgesehenen Testamentsvollstrecker ersatzweise das Amt übernehmen soll (sog. Ersatztestamentsvollstreckung).
Insbesondere bei umfangreichen Regelungen in Testament oder Erbvertrag – entweder durch Einsetzung mehrerer Personen als Erben und/oder Anordnung verschiedener Vermächtnisse, die die Erben zu erfüllen haben – wird durch die Testamentsvollstreckung grundsätzlich sichergestellt, dass alle Regelungen wie vom Erblasser vorgesehen in seinem Todesfall auch tatsächlich umgesetzt werden.
Der Testamentsvollstrecker ist der „neutrale Dritte“, der – wo notwendig – zwischen den Erben vermittelt und dafür sorgt, dass die Vermächtnisse erfüllt werden und keiner der Erben sich selbst zu Lasten der anderen begünstigt.
Wie wirkt sich die Testamentsvollstreckung für die Erben aus?
Für die Dauer der Testamentsvollstreckung schließt der Testamentsvollstrecker die Erben von Verfügungen über den Nachlass aus. Grundsätzlich ist er anstelle der Erben allein berechtigt und verpflichtet, den Nachlass zu verwalten, die Anordnungen des Erblassers auszuführen und sich um die weitere Abwicklung des Nachlasses zu kümmern. Den Nachlass hat er so zu verwalten, wie es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Verwaltung des Vermögens entspricht, d.h. freie Vermögensteile aus dem Nachlass hat er gewinnbringend anzulegen, so dass ein möglichst hoher Ertrag erwirtschaftet wird. Die Anlage des Vermögens muss in einer ausgewogenen Mischung aus Chance und Risiko erfolgen.
Wie lange dauert eine Testamentsvollstreckung?
Abhängig davon, welche Art der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser angeordnet wurde, kann diese sich insbesondere auf die zeitnahe Abwicklung des Nachlasses (sog. Abwicklungsvollstreckung) oder alternativ auf einen möglichst langen Verwaltungszeitraum (sog. Dauervollstreckung) erstrecken. Dabei lässt sich die im Gesetz vorgesehene grundsätzliche Beschränkung der Dauervollstreckung auf 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des Erbfalls durch geschickte Formulierungen verlängern, z.B. durch Befristung der Dauervollstreckung auf den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, auch wenn dieses später als 30 Jahre nach dem Erbfall stattfindet.
Es kommt – wie so oft – eben auf die genaue Formulierung an.
Kann das Amt des Testamentsvollstreckers auch vorzeitig enden?
Beendigungsgründe gibt es einige. Neben der eigenen Kündigung des Amtes durch den Testamentsvollstrecker selbst, erlischt das Amt insbesondere auch durch seinen Tod oder bei Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit. Ferner kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag insbesondere der Erben entlassen werden, wenn ihm eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorgeworfen wird und die Überprüfung durch das Nachlassgericht dies bestätigt. Dazu muss sich der Antragsteller an das zuständige Nachlassgericht wenden und die Entlassung des Testamentsvollstreckers nicht nur beantragen, sondern vor allem auch begründen. Das Nachlassgericht wird sodann eine entsprechende Überprüfung vornehmen und bei Bestätigung der erhobenen Vorwürfe den Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen.
Ob das Ende des Amtes des vom Erblasser benannten Testamentsvollstreckers gleichzeitig auch die Beendigung der Testamentsvollstreckung als solche mit sich bringt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Möglich ist auch, dass das Nachlassgericht lediglich die Person des Testamentsvollstreckers austauscht, die Testamentsvollstreckung als solche also nicht beendet wird. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der mit der Testamentsvollstreckung verbundene Zweck, den der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung niedergelegt hat, noch nicht erfüllt ist und er für diesen Fall einen Ersatztestamentsvollstrecker benannt hat.
Auch vor diesem Hintergrund ist es also empfehlenswert, nicht nur die Person des Testamentsvollstreckers, sondern für alle denkbaren Fälle seines Ausfalls sogleich auch einen Ersatztestamentsvollstrecker in der eigenen letztwilligen Verfügung zu benennen.
Fazit:
Im Ergebnis kann insbesondere bei komplexen Verfügungen in Testamenten und Erbverträgen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll sein und eine erhebliche Erleichterung bei der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses für die Erben bewirken. Und nicht zuletzt stellt der Erblasser damit gleichzeitig auch sicher, dass seine Wünsche tatsächlich umgesetzt werden, denn ohne Testamentsvollstrecker können die Erben grundsätzlich frei entscheiden, wie sie den Nachlass unter sich aufteilen – im Zweifel auch gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers.
Denken Sie darüber nach, sich und Ihren Erben Klarheit und Sicherheit bei der Nachlassabwicklung zu verschaffen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Ihr letzter Wille für alle verbindlich bleibt
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Monika Peschkes